Achtung Fussball-WM-Fallstricke

Die Fußballweltmeisterschaft 2006 ist nicht nur ein sportliches Top Ereignis, sondern soll der Bundesrepublik auch zum langersehnten wirtschaftlichen Aufschwung verhelfen. Damit das für Deutschland epochale Ereignis nicht zum Eigentor wird, sind viele juristische Stolpersteine zu beachten.

Bei der Frage, wie weit der Schutz der FIFA-Marken reicht und was Markenmacher beachten müssen, um den Markenschutz und die Rechte auf markenmäßige Nutzung nicht zu verletzen, sind drei Rechtsbereiche zu unterscheiden: Die umfassenden Markenrechten der FIFA, die Rechte um Stadt und Stadien und die allgemeinen werberechtlichen Vorschriften.

Im Zentrum stehen die Markenrechte der FIFA. Diese hat sich als Veranstalterin der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in einem bisher nicht bekannten Ausmaß die Rechte für dieses Ereignis durch Marken, aber auch durch ihre Monopolstellung gesichert. Folgende Marken sind beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) für sie eingetragen*:

  • Deutschland 2006
  • Fußball WM 2006
    • (Eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke vom Bundespatentgericht eingetragen wurde, finden Sie hier: Seite 1; Seite 2; Seite 3)
    • (Eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke vom Bundespatentgericht gelöscht wurde, finden Sie hier: Seite 1; Seite 2)
  • Fußball WM Deutschland
  • WM Deutschland 2006
  • WM 2006
    • (Eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke vom Bundespatentgericht eingetragen wurde, finden Sie hier: Seite 1; Seite 2; Seite 3)
    • (Eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke vom Bundespatentgericht gelöscht wurde, finden Sie hier: Seite 1; Seite 2)
  • 2006 FIFA World Cup Germany
  • FIFA WM 2006
  • World Cup
  • FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006
  • FIFA
  • Goleo

sowie der EU Marken**

  • „World Cup 2006“
  • „World Cup 2006 Germany“
  • „Germany 2006“
  • „WM 2006“
  • „Die Welt zu Gast bei Freunden“
  • „FIFA WM 2006“
  • „FIFA World-Cup“

Darüber hinaus ist die FIFA Inhaberin einer Reihe von Bildmarken sowohl auf deutscher als auch auf der Ebene der Europäischen Union. * **

Was bedeutet die Eintragung einer Marke?
Ist eine Marke entweder als nationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen, bedeutet dies, dass niemand eine durch die Marke geschützte Bezeichnung, ein Logo oder ein Bild ohne vorherige Erlaubnis des Markeninhabers benutzen darf. Das gilt nicht nur für die identische Benutzung, sondern auch für nicht identische, aber der geschützten Marke ähnliche Bezeichnungen oder Bilder. Der Markeninhaber muss also um Erlaubnis gefragt werden und wird diese in der Regel nur gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Art der Verwendung der Marke erteilen. Das gilt natürlich auch für die Marken der FIFA.Wer die Markenrechte der FIFA verletzt, muß mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die FIFA kann auf Unterlassung der Verletzung, auf Auskunft über ihren Umfang und schließlich auf Schadenersatz klagen.

Wieweit reicht der Schutz einer Marke?
welchem Umfang eine Marke Schutz genießt, hängt davon ab, für welche Klassen sie angemeldet wurde. Die Marken der FIFA wurden i.d.R. für die meisten der 42 Klassen eingetragen. Darüber hinaus muss mit jeder Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorgelegt werden, für die der Schutz der Marke beansprucht wird. Die FIFA hat in ihren Anmeldungen hunderte von Produkten und Dienstleistungen angegeben. Darin finden sich z. B. auch Kondome oder Süßigkeiten. Ob alle aufgeführten Produkte und Waren tatsächlich von der Marke geschützt sind, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Ein Hersteller von Süßwaren hat nämlich beim DPMA die Löschung von Teilen der Verzeichnisse der FIFA – Marken beantragt.Dieser Antrag war – nicht unerwartet – zu einem großen Teil auch erfolgreich. Das BPatG*** hat zahlreiche der Dienstleistungen und Waren aus den Verzeichnissen der FIFA gelöscht und damit zunächst für jedermann frei zugänglich gemacht. Allerdings hat die FIFA gegen die Entscheidung des BPatG dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Ü berprüfung vorgelegt.

Darf man die FIFA Marken für gelöschte Dienstleistungen/Waren nutzen?
Derzeit kann die FIFA nur Schutz für den Teil der Produkte und Dienstleistungen beanspruchen, der vom BPatG nicht gelöscht wurde****. Ob der BGH noch vor der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Klarheit schaffen wird, ist fraglich. Für die an der Werbung während der Weltmeisterschaft interessierten Unternehmen ergibt sich dadurch folgende Situation:

Berücksichtigt man den ursprünglichen Schutzumfang, also die Produkte/ Dienstleistungen, die in den von der FIFA dem Antrag beigefügten Verzeichnissen enthalten waren, und verwendet die durch die Marken geschützten Bezeichnungen und Logos für die gelöschten Produkte und Dienstleistungen nicht, riskiert man keine Konfrontation mit der FIFA, kann aber auch praktisch keine Werbung machen, zum Beispiel die Bezeichnungen “ Fußball-Weltmeisterschaft 2006 “ oder “ WM 2006 “ etc.ohne Erlaubnis der FIFA verwenden. Dass die FIFA diese Erlaubnis nicht umsonst erteilt wird, muss nicht besonders erwähnt werden.

Hält man sich an den nach der Löschung durch das BPatG derzeit tatsächlich geltenden Schutzumfang und benutzt durch das Markenrecht geschützte Bezeichnungen, die “ frei “ sind, muss man die FIFA nicht um Erlaubnis fragen und dafür natürlich auch nichts bezahlen. Würde jedoch der Bundesgerichtshof nach der WM die Entscheidung des BPatG aufheben und den ursprünglichen Schutzumfang wieder herstellen, könnte die FIFA nachträglich Ansprüche auf Unterlassung und natürlich Schadenersatz geltend machen. Die Höhe des Schadenersatzes beliefe sich dann in etwa auf den Betrag, der zu bezahlen gewesen wäre, wenn man die FIFA von vornherein um Erlaubnis für die Nutzung gefragt hätte.

Wie der BGH diese Frage beurteilen wird, lässt sich nicht sicher voraussagen. Das BPatG jedenfalls hat in seiner Entscheidung ausgeführt: „Es muss Dritten unbenommen bleiben, frei von Monopol-Rechten mit der Bezeichnung “ Fußball WM 2006 “ darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Fußball-Weltmeisterschaft im Jahre 2006 beziehen, dabei zum Einsatz kommen oder sich bei einer solchen bewährt haben. “ ***

Zum Schutzumfang der FIFA – Bildmarken
Derartige Zweifel am Schutzumfang gibt es dagegen bei den Bildmarken nicht. Ausgeschlossen ist nicht nur die identische Verwendung der geschützten Marken, sondern auch die Verwendung ähnlicher, insbesondere verwechslungsfähiger Gestaltungen.

Nutzungsvorgaben der FIFA
Aber auch das Unternehmen, das offiziell um das Recht zur Nutzung bei der FIFA angesucht und sie erhalten hat, muss neben den markenrechtlichen Vorschriften die offiziellen “ FIFA – Richtlinien zum Gebrauch der Marken “ beachten. *****

Verboten ist die markenmäßige Benutzungung
Das bedeutet, dass identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen/Bezeichnungen nicht auf den Waren oder ihrer Verpackung angebracht und dass diese Waren natürlich auch nicht angeboten, beworben oder gar in den Verkehr werden dürfen. Das gilt auch für die Verwendung der Bezeichnungen bzw. Logos auf Geschäftspapieren und in jeder anderen Erscheinungsform von Werbung. Von einer “ markenmäßigen “ Benutzung ist dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Hinweis auf das werbende Unternehmen. Die Rechtsprechung legt den Begriff der “ markenmäßigen “ Benutzung sehr weit aus. Hinweise, auch schriftlicher Art, können diesen Verdacht in der Regel nicht ausräumen.

Weitere Schranken
Die FIFA möchte jede Aktivität in Marketing, Promotion, Werbung oder PR in Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Man ist der Meinung, die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sei kein Allgemeingut, sondern eine private Veranstaltung der 207 Fußballverbände. Deswegen will sie zum Beispiel an den Fußballstadien keine Firmennamen sehen, die nicht von ihr genehmigt wurden. Die Bezeichnung “ Allianz Arena “ müsste also für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft entfernt werden, wenn die Allianz nicht eine entsprechende Vereinbarung mit der FIFA schlösse.

Um die Stadien, in denen Spiele ausgetragen werden, befindet sich eine Bannmeile, innerhalb deren die Werbung ohne Zustimmung der FIFA bzw. der von ihr legitimierten Städte nicht erlaubt ist. Flyer, Fanartikel etc. dürfen hier ebenso wenig ohne Genehmigung verteilt werden wie Banner, Schilder, Flugblätter, wenn das Organisationscommittee Anlass zur “ Annahme hat, dass diese im Stadion zur Schau gestellt werden „. Wenn sich beispielsweise Tausende von Zuschauern im Stadion in Kleidung in der Farbe der Telekom einfinden würden und so der Fernsehzuschauer den Eintritt gewinnen könnte, die Telekom sei Sponsor der Weltmeisterschaft 2006, könnte diesen Zuschauern der Einlass trotz gültiger Eintrittskarte verweigert werden, wenn die Telekom nicht tatsächlich offizieller Sponsor ist.

Die Eintrittskarten dürfen entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht als Gewinne in Gewinnspielen ausgelobt werden. Auch den Austragungsorten hat die FIFA strenge Bindungen in Bezug auf Markenver -wendung, Sponsoring etc. auferlegt. Strenge Vorschriften regeln die Zulässigkeit der Übertragung von Spielen bei kommerziellen, aber auch beim nichtkommerziellen Veranstaltungen. Die FIFA gibt vor, dass die Übertragung im Rahmen von nicht – kommerziellen Veranstaltungen bei der hierfür zuständigen Firma “ Infront “ angemeldet werden sollen. Weder Veranstalter noch Sponsoren dieser Veranstaltung dürfen sich als FIFA Sponsoren ausgeben oder diesen Eindruck erwecken, wenn es nicht zutrifft. Bei kommerziellen Veranstaltungen dürfen nur lokale Unternehmen eingebunden werden, die von der FIFA nicht als Wettbewerber der offiziellen Sponsoren betrachtet werden. Wird ein „indirektes Eintrittsgeld “ verlangt, etwa in der Form höherer Verzehrkosten etc. wird in den Augen der FIFA aus der nichtkommerziellen Veranstaltung eine kommerzielle Veranstaltung mit den sich daraus ergebenden vor allem finanziellen Konsequenzen. Ob dieser juristische Sicht der FIFA in allen Belangen zutrifft, kann bezweifelt werden. Dennoch bleibt denjenigen, die an Werbung im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 interessiert sind, im Grunde nichts anderes übrig, als diese Bedingungen zu akzeptieren.

Dr. Peter Schotthöfer ist Rechtsanwalt in München.

Fussnoten:

eingestellt am 23. Dezember 2005