Von Gastautor Kay Spreckelsen, Rechtsanwalt bei Rasch Rechtsanwälte
Werbung im Internet folgt den gleichen Regeln wie Werbung in klassischen Medien. Sie muss so gekennzeichnet sein, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, was ihm hier vorgesetzt wird. Wie die Kennzeichnung in sozialen Netzwerken, Blogs und Youtube genau aussehen muss, ist allerdings noch nicht abschließend juristisch geklärt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Landesmedienanstalten, haben zwar Empfehlungen formuliert. Doch die schützen nicht vor zivilrechtlichen Abmahnungen.
Ärgerliche Abmahnungen
Ein Wettbewerbsverband geht nun Berichten zufolge gegen Instagrammer vor, die ihre kommerziellen Posts so kennzeichneten wie von den Medienanstalten empfohlen. Die Beiträge seien trotz werblichem Hintergrund nicht hinreichend gekennzeichnet. Aus Sicht des Verbandes genüge es nicht, die Beiträge mit den Hashtags #ad oder #sponsored zu versehen.
Die Influencer werden mit der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Ausgleich der angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.. Im Regelfall ist es durchaus in ihrem Interesse, eine solche Erklärung abzugeben, um eine teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Damit verpflichten sie sich aber auch, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Jeder abgemahnte Influencer sollte daher sehr genau auf die Formulierung seiner Unterlassungserklärung achten.
Falle: Unterlassungserklärung
Die vom Abmahner vorbereiteten Unterlassungserklärungen sind häufig recht weit gefasst, damit der Influencer leicht in die Falle „Zuwiderhandlung“ tritt und die Vertragsstrafe fällig wird. Diese kann dann leicht einen vierstelligen Betrag, beispielsweise 5.000 Euro, betragen. Es lohnt sich, diese Angelegenheit von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Zudem besteht natürlich auch die Gefahr, dass die Markeninhaber oder Werbeagenturen in Anspruch genommen und abgemahnt werden.
Welches Gericht entscheidet?
Die Landesmedienanstalten gehen in ihrem Leitfaden davon aus, dass neben den Begriffen Werbung oder Anzeige auch Kennzeichnungen wie etwa #ad, sponsored by oder powered by zur Kenntlichmachung ausreichen. Zivilgerichte sind allerdings nicht an die Meinung der Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Kammern müssen selbst entscheiden, ob diese Begriffe inzwischen für einen Durchschnittsverbraucher ausreichend kenntlich machen, dass es sich hierbei um einen kommerziellen Beitrag handelt. Grundsätzlich wäre es gut, dies einmal gerichtlich auszufechten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Allerdings hängt das mögliche Ergebnis sehr von dem Gericht ab, das darüber zu entscheiden hat. Im Zweifel müsste ein Verfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof geführt werden.
Influencer schützen
Die werbetreibenden Unternehmen und ihre Agenturen haben es noch in der Hand, eventuellen juristischen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Sie sollten auch im Web mit offenen Karten spielen, ihre bezahlten Postings deutlich kennzeichnen und dabei den sogenannten Durchschnittsverbraucher im Hinterkopf behalten. Vor allem sollten sie auch die Influencer zu einer wirksamen Kennzeichnung verpflichten – und sie so vor möglichen Abmahnungen bewahren.
Über den Autor
Kay Spreckelsen studierte Rechtswissenschaften in Hamburg. Als Rechtsanwalt arbeitete er zunächst als Manager Legal & Business Affairs in den Rechtsabteilungen der Eastwest Records GmbH und der Warner Music Group Germany Holding GmbH in Hamburg. Seit 2004 berät er in der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Verlage, Verbände, Künstler, Blogger, Private und Unternehmen im Urheber- und Medienrecht, im Film- und Entertainmentrecht sowie im Socialmedia- und Wettbewerbsrecht. Zu seinen Mandanten gehören a